Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB)

Stand: 01.02.2018
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten zwischen der DEKRA Automotive S.à r.l. mit Sitz in L-5365 Munsbach, 12, rue Gabriel Lippmann, RCSL: B205766, („DEKRA“) und deren Auftraggeber soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von DEKRA ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. DEKRA erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
§ 2 Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat DEKRA alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Prüf-, bzw. Untersuchungsgegenstand in prüfbereitem Zustand, zugänglich und betriebsbereit vorzuhalten.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten Vorschäden, Modifikationen, Störungen und sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Besonderheiten des Vertragsobjekts hinzuweisen.
3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung, unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung von Maschinen, Fahrzeugen, Hebebühnen u.Ä.), werden diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.
4. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen/Mehraufwand, steht DEKRA eine angemessene Entschädigung zu. Für den Fall einer Terminabsage bzw. Terminverschiebung durch den Auftraggeber erst zwei Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist DEKRA berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 150,00 zu verlangen, es sei denn die Parteien weisen jeweils eine höhere bzw. geringere
§ 3 Pflichten von DEKRA
1. DEKRA führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Sie darf die Leistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauftragnehmer weitergeben.
2. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern die Leistungserbringung aus von DEKRA nicht verschuldeten Gründen gestört ist.
§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz
1. DEKRA ist es im Zusammenhang mit den im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Daten und im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen und der behördlichen Genehmigungen gestattet,
  • statistische Daten anonymisiert zu verarbeiten;
  • Daten nach Regularien des Akkreditierers offenzulegen;
  • Daten im Rahmen und zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu verwenden;
  • Daten aufgrund gerichtlich oder behördlich angeordneter Verpflichtungen offenzulegen.
2. DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
3. DEKRA speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zwecke der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. DEKRA gewährleistet hierbei die Einhaltung der Voraussetzungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).
§ 5 Nutzungsrechte
1. Die Nutzung des DEKRA-Logos, des Markennamens DEKRA sowie jegliche Hinweise auf das Bestehen der vertraglichen Beziehung zu DEKRA in vom Auftraggeber erstellten oder von ihm genutzten Unterlagen, insbesondere in Werbe- und Vertriebsmitteln, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEKRA.
2. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt DEKRA, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber daran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
3. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Die Verwendung der Ergebnisse zu Werbezwecken sowie Veröffentlichungen im Internet bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DEKRA.
§ 6 Gewährleistung
1. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer nach Artikel 1 des Handelsgesetzbuches handelt („Unternehmer“), endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn DEKRA hat den Mangel arglistig verschwiegen. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher nach Artikel L. 010-1 des Verbrauchergesetzbuches handelt („Verbraucher“), endet die Gewährleistungsfrist mit der gesetzlichen Verjährungsfrist, es sei denn DEKRA hat den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Eine abnahmefähige Leistung der DEKRA gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die bei Abschluss des Vertrags gültige DEKRA-Honorarordnung, sofern sie dem Auftraggeber bekannt gemacht wurde, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.
3. Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechend unter Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr-/Minderkosten angepasst.
4. Die Aufrechnung mit nicht gegenseitigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder es handelt sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher. Bei ausbleibender Zahlung des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung hat DEKRA ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Artikel 1948 des Zivilgesetzbuchs.
5. DEKRA ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen für die erbrachten Teilleistungen dürfen gefordert werden.
§ 8 Beendigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform per Einschreiben gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist DEKRA zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
  • sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von DEKRA nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
  • seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig, z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird;
  • über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
  • der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer an-gemessenen Frist nicht bezahlt.
2. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten DEKRA, bei aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten des Auftraggebers behält DEKRA den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von DEKRA noch nicht erbrachter Leistungen muss sie von der auf diese anfallenden Vergütung die Aufwendungen abziehen, die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. DEKRA ist berechtigt die ersparten Aufwendungen im o.g. Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn der Auftraggeber weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
§ 9 Haftung
1. DEKRA haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihr zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
In allen übrigen Fällen haftet DEKRA wie folgt:
  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;
  • Im Übrigen, ist die Haftung auf € 500.000,00 je Schadensfall begrenzt, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, gilt keine Haftungseinschränkung im Todesfall oder bei Körperschäden, die durch Veran- oder Unterlassung von DEKRA verursacht wurden.
3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA Mitarbeiter.
4. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
5. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw. werden die DEKRA-Leistungen vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o.g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen mindestens der Schriftform. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung sind die Gerichte von Luxemburg-Stadt.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht des Großherzogtums Luxemburg. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.